Ich sehe dich: Videoüberwachung in Mietshäusern

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Von Eva Biré
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In diesem Ratgeber:


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Videoüberwachung war noch nie so Thema wie in den letzten Monaten. Aber nicht nur auf deutschen Straßen und Bahnhöfen wird gefilmt. Auch viele Vermieter finden Gefallen an der Idee, ihr Haus aus Sicherheits- oder anderen Gründen zu filmen. Wir erklären dir in diesem Artikel, wann Vermieter und Mieter filmen dürfen und wann die Privatsphäre Einzelner überwiegt.


1. Darf der Vermieter im und am Haus filmen?

Einfach so darf der Vermieter das nicht! Denn eine ständige Videoüberwachung verletzt Mieter in ihrem Persönlichkeitsrecht. Das gilt sowohl für Überwachung im Treppenhaus als auch im Hof oder Eingangsbereich des Hauses. Den Vermieter geht es schließlich nichts an, wann Siedas Haus verlassen und welchen Besuch Sie empfangen. Der Vermieter darf den Hof auch nicht zum Zwecke der Überprüfung von Mülltrennung durch die Mieter videoüberwachen (AG München, Az.: 422 C 17314/13 Urteil vom 05.11.2013).

Videoüberwachung ist nur dann erlaubt, wenn alle Mieter zustimmen. Einige Gerichte entschieden sogar, dass bereits Kameraattrappen das Recht des Mieters auf Privatsphäre verletzen. Denn dadurch würden Mieter einem Überwachungsdruck ausgesetzt, sodass sie sich nicht mehr frei und unbeobachtet bewegen können (AG Schöneberg, Urteil v. 8.6.2012, 19 C 166/12).

Videoüberwachung ist nur dann erlaubt, wenn alle Mieter zustimmen. Einige Gerichte entschieden sogar, dass bereits Kameraattrappen das Recht des Mieters auf Privatsphäre verletzen. Denn dadurch würden Mieter einem Überwachungsdruck ausgesetzt, sodass sie sich nicht mehr frei und unbeobachtet bewegen können.
(AG Schöneberg, Urteil v. 8.6.2012, 19 C 166/12)



2. Darf der Vermieter Haustür und Bürgersteig filmen?

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Vermieter, der Haustür und Bürgersteig eines Hauses mit der Kamera überwacht, gegen europäische Datenschutzbestimmungen verstößt. Hier bringt dem Vermieter auch die Zustimmung der Mieter nichts, denn mit der Überwachung trifft er auch unbeteiligte Dritte, die einfach nur das Haus passieren. (EuGH Urteil vom 11. Dezember 2014, C‑212/13).


3. Gibt es Ausnahmen?

Sofern nicht alle Mieter zustimmen, ist das Aufstellen von Überwachungskameras durch den Vermieter schwierig und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es kann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter in der Vergangenheit immens in seinem Eigentum durch Einbruch oder dergleichen geschädigt wurde. Fahrraddiebstähle, Beschädigungen an den Briefkästen, der Fassade oder der Hauseingangstür sowie das Abstellen von Sperrmüll reichen dafür nicht aus (LG Berlin vom 28.10.2015, 67 S 82/15). Auch im Falle einer Rechtfertigung für die Aufnahmen dürfte eine permanente und zeitlich unbefristete Überwachung jedoch schwer durchsetzbar sein.


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4. Ist eine vorgetäuschte Videoüberwachung im Mietshaus zulässig?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 09.07.2014 (Az.: 102 C 160/14) darf ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen im Hauseingang eine Kamera-Attrappe anbringen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um mögliche Vandalen abzuschrecken, installierte der Vermieter im Eingang des Hauses Kamera-Attrappen, die eine Videoüberwachung vortäuschen sollten. Der Vermieter informierte die Mieter darüber, dass es sich um nicht funktionstüchtige Kameras handelte. Trotzdem fühlte sich ein Mieter durch die Anwesenheit dieser Attrappen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte vom Vermieter, sie zu entfernen. Der Beseitigungsanspruch wurde vom Amtsgericht Schöneberg verneint. Es sei zu berücksichtigen, dass der Mieter darüber informiert wurde, dass es sich lediglich um Attrappen handelte. Ob andere Mieter oder Besucher des Hauses die Geräte für tatsächlich funktionierende Videokameras hielten, sei unerheblich. Maßgeblich sei, dass der Mieter wisse, dass mit den installierten Geräten keine Überwachung durchgeführt werden würde.

Von den Gerichten wird die Frage, ob Kamera-Attrappen das Persönlichkeitsrecht von Mietern verletzen oder nicht, allerdings nicht einheitlich beurteilt. So entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.01.2015, dass bereits eine nicht funktionsfähige Kamera-Attrappe ausreicht, um einen Beseitigungsanspruch zu begründen.

Mieter, die sich von einer Kamera-Attrappe negativ beeinträchtigt fühlen, sollten die weitere Vorgehensweise sicherheitshalber mit einem Anwalt besprechen, um eine rechtssichere und zweckdienliche Lösung zu erhalten.


5. Darf der Mieter den Bereich vor der Wohnungstür filmen?

Nein, das ist in der Regel nicht erlaubt! Da der Hausflur für alle anderen Mieter zugänglich ist und somit nicht dem filmenden Mieter alleine untersteht, verletzt das Filmen das Persönlichkeitsrecht und die Intimsphäre anderer Mieter.

Dies musste auch eine Münchener Mieterin einsehen, welche sich seit Jahren im Nachbarschaftsstreit mit Mitmietern befand. Aus Sorge um ihre Sicherheit installierte sie in ihrem Spion eine Videokamera, die das Geschehen vor ihrer Wohnungstür Tag und Nacht aufzeichnete. Als die Vermieterin davon Wind bekam und sich die Mieterin weigerte, die Videoaufzeichnung in Zukunft zu unterlassen, landete der Fall vor dem Amtsgericht. Das entschied zugunsten der Vermieterin. Eine solche Maßnahme sei einem Mieter nur als letztes Mittel zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren, etwa bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff, erlaubt (AG München 413 C 26749/13).


6. Darf mich mein Nachbar mit einer Kamera überwachen?

Grundsätzlich darf ein Nachbar nur sein eigenes Grundstück mit einer Überwachungskamera im Blick behalten. Wenn die installierte Kamera zum Beispiel auch Ihre Aktivitäten im Garten aufzeichnet, wird Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.07.2015 (Az.: 57 S 215/14) genügt es nicht, wenn Personen auf dem Nachbargrundstück mittels einer Software bei den Aufnahmen verpixelt und damit unkenntlich gemacht werden. Unter Umständen können Sie als betroffener Nachbar auf eine Abschirmung der Kamera bestehen.


7. Wie kann eine unerlaubte Videoüberwachung gemeldet werden?

Wenn Sie unerlaubte Videoüberwachung durch Ihren Nachbarn melden möchten, gibt es mehrere Möglichkeiten. Sie können bei der Stadtverwaltung nachfragen, bei welcher Stelle Sie Beschwerde einlegen können, oder Sie können mithilfe eines Anwalts einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog beantragen.

Es kann jedoch ratsam sein, Ihren Nachbarn zunächst schriftlich darum zu bitten, die Kamera so auszurichten, dass sie nur sein Grundstück erfasst. In dem Schreiben können Sie androhen, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn er Ihrer Bitte nicht nachkommt.


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