Mieterhöhung – Indexmiete im Mietvertrag

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Bei Abschluss eines Mietvertrages kann die Miethöhe weitestgehend frei zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Mieterhöhung während des Mietverhältnisses kann grundsätzlich auch nach freier Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen, vgl. § 557 BGB. Viel häufiger sind jedoch die anderen Arten der Mieterhöhung anzutreffen. So gibt es die Staffelmiete gem. § 557a BGB, die Indexmiete gem. §557 b BGB und die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 BGB. Daneben gibt es noch die Mieterhöhung nach Modernisierung, §§ 559 BGB.



Was ist eine Indexmietvereinbarung?

Eine Indexmietvereinbarung koppelt die Miete durch schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland, vgl. § 557 b BGB. Wichtig ist, dass die Miete nur nach diesem Preisindex ermittelt werden kann und andere Indices nicht zugrunde gelegt werden können.


Wie lange gilt eine Indexmietvereinbarung?

Eine in einem Mietvertrag wirksam vereinbarte Indexmietvereinbarung kann zeitlich auch unbeschränkt sein. Die früher geltende Mindestlaufzeit von 10 Jahren ist ebenso weggefallen wie die Genehmigungspflicht durch die Bundesbank.


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Wie wird eine Erhöhung durch den Vermieter geltend gemacht?

Nach § 557b Abs. 3 Satz 1 BGB muss die Änderung der Miete aufgrund des geänderten Index durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden; es erfolgt keine automatische Anpassung der Miete. Die Erklärung des Vermieters kann automatisch gefertigt sein als Telefax oder Fotokopie. Erforderlich ist jedoch mindestens, dass die Erklärung den Aussteller nennt und das Ende der Erklärung z.B. durch eine Nachbildung der Namensunterschrift mittels Stempel erkennbar gemacht wird.


Gibt es eine Wartefrist für den Vermieter?

Die Miete muss zwischen den einzelnen Anpassungen nach dem Index jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben gem. § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Regelungen finden sich auch bei der Indexmiete und der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Möglich ist jedoch eine Erhöhung nach Modernisierung durch den Vermieter gem. § 559 BGB.


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