Grillen, Plantschen, Sonnenliegen – Was Mieter bei der Balkonnutzung beachten müssen

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Von Eva Biré

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Im Sommer ist der Balkon für viele Mieter das Herzstück ihrer Wohnung. 57 Prozent aller Mieter in Deutschland haben laut einer Studie von Immowelt.de einen Balkon. Dieser gehört selbstverständlich zur Mietsache dazu und auch hier kann der Mieter so ziemlich alles tun, was ihn glücklich macht.
Der Spaß hört dann auf, wenn andere Mieter unzumutbar gestört werden oder eine vom Vermieter erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde. Das kann schnell zur Abmahung und im Weiteren auch zur Kündigung führen. Im Nachfolgenden erklären wir, was Mieter eines Balkons alles beachten müssen.


Die richtige Balkongestaltung

Richtig genießen lässt es sich auf dem eigenen Balkon erst, wenn dieser nach der langen Winterzeit wieder schön hergerichtet ist. Dabei darf der Mieter den Balkon möblieren, wie es ihm lieb ist. Sonnenschirm, Sonnenliege, Planschbecken – hier ist fast alles erlaubt.



Statik

Der Mieter muss jedoch darauf achten, dass er die Statik des Hauses nicht beeinträchtigt. Das gilt sowohl in der Wohnung als auch auf dem Balkon. Mieter, die beispielsweise ein Wasserbett in ihrer Wohnung aufstellen, müssen vorher prüfen, ob die Decke durchbrechen kann. Ein Kölner Mieter unterließ eine Prüfung und füllte sein Wasserbett mit fast 3500 Litern Wasser. Als das Bett platzte, brach die Decke ein und auch die Mietwohnung darunter wurde von Wasser durchflutet. Für die Schäden musste er aufkommen. Gleiches gilt auch für den Balkon. Besonders Mieter von Altbauwohnungen, sollten ihrem Balkon lieber nicht zu viel zumuten und auch im Hochsommer auf übergroße Schwimmbecken und dergleichen verzichten.


Pflanzen

Bei der Auswahl der Pflanzen für den Balkon hat der Mieter grundsätzlich freie Wahl. Eine Ausnahme bildet hier der Anbau von z.B. Cannabis. Dieser stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Vermieters. (Landgericht Ravensburg, Urteil v. 6.09.2001, Az.: 4 S 127/01) Auch ganze Bäume haben auf dem Balkon nichts zu suchen, wie das Amtsgericht München entschied. Die Mieterin hatte auf ihrem Balkon einen Ahornbaum gepflanzt und musste diesen samt Wurzelwerk und Erdreich wieder entfernen. (AG München, Urteil v. 01.07.2016, Az. 461 C 2678/15)


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Blumenkästen

Blumenkästen darf der Mieter in der Regel ebenfalls benutzen. Laut einigen Gerichtsentscheidungen kann der Vermieter das Anbringen von Blumenkästen an der Außenfassade allerdings von einer Genehmigung abhängig machen. Diese darf er dann verneinen, wenn bei starkem Wind das Risiko besteht, dass die Kästen hinunter stürzen und andere Personen verletzen. (LG Berlin, Urteil v. 20.05.2011, Az.: 67 S 370/09) In Wohneigentumsanlagen kann zwecks einheitlicher Gestaltung des Gesamtgrundstücks die Nutzung von Blumenkästen an der Brüstung sogar ganz untersagt werden. (BayObLG, Urteil v. 22.03.2001, Az.: 2Z BR 20/01)


Markisen und Katzennetze

Bei Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes hat der Vermieter ein Mitspracherecht. Deshalb muss bei größeren Gestaltungsprojekten wie dem Anbau einer Markise, dem Anbringen eines Katzennetzes oder gar Verglasungen des Balkons in jedem Fall eine Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.


Die richtige Balkonnutzung

Grillen

Grillen auf dem Balkon kann im Mietvertrag oder der Hausordnung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, ist Grillen auf dem Balkon erlaubt, solange Nachbarn nicht wesentlich gestört werden. Eine wesentliche Störung liegt dann vor, wenn der Qualm in konzentrierter Weise ins Wohn- oder Schlafzimmer des Nachbarn zieht. (OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.05.1995, Az. 5 Ss 149/95) Um große Mengen an Qualm zu vermeiden, empfiehlt sich ein Elektrogrill statt eines Kohlegrills.

Das AG Bonn hält das Grillen im Mehrfamilienhaus zwischen April und September nur einmal im Monat für zulässig. (AG Bonn, Urteil v. 29.04.1997, Az.: 6 C 545/96) Grillen nach 22 Uhr (bis maximal 24 Uhr) ist nur ausnahmsweise und nur an bis zu vier Tagen im Jahr erlaubt. (OLG Oldenburg, Urteil v. 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02)


Rauchen

Wird es endlich warm draußen, verlagern viele Raucher die Zigarettenpause von drinnen auf den Balkon. Rauchen ist auch hier grundsätzlich erlaubt. Raucher müssen aber auf ihr Umfeld Rücksicht nehmen. Nachbarn können bei starker Geruchsbelästigung verlangen, dass das Rauchen auf dem Balkon zeitlich beschränkt wird. (BGH, Urteil v. 16.01.2015, Az.: V ZR 110/14)


Partys

Feiern mit Freunden auf dem Balkon ist genauso erlaubt wie in der eigenen Wohnung. Trotzdem sollte hier Rücksicht genommen werden. Ab 22 Uhr muss die Feier drinnen weitergehen – in Zimmerlautstärke.


Und mehr…?

Der ein oder andere verlegt bei sommerlichen Temperaturen vor lauter Euphorie auch schon mal seine Schlafzimmeraktivitäten ins Freie. Wer sich auf dem Balkon, im Garten oder auf der Terrasse nicht zusammenreißen will oder kann, muss mit einer Abmahnung durch den Vermieter und vor allem mit jede Menge Gerede rechnen. Dies musste auch eine Bonner Mieterin erfahren, die sich auf ihrer zwar ummauerten, den Blicken der Nachbarn aber nicht verborgenen Terrasse mit einem Bekannten vergnügte. Diese fertigten prompt mehrere Fotos des Geschehens an und meldeten den Vorfall der Vermieterin, welche die Mieterin abmahnte.

Vor Gericht wurden sodann sämtliche Nachbarn befragt, Fotos gesichtet und die Aktivitäten des Paares umfangreich erörtert. (Urt. v. 17.05.2006, Az. 8 C 209/05) Das Persönlichkeitsrecht der Mieterin sah das Gericht im Erstellen der Fotos durch die Nachbarn nicht verletzt. Die Mieterin könne sich nicht auf Rücksichtnahme und Toleranz ihrer Nachbarn berufen, wenn sie selbst ohne Rücksicht auf ihre Umgebung handle.

Wer peinliche Momente wie diese vermeiden will, sollte daher lieber auf andere Bereiche der Wohnung ausweichen.

Und jetzt heißt’s: Sonnenbrille auf und ab auf den Balkon!


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